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I. Allgemeine
Bestimmungen
- Für
den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur
insoweit, als der Lieferer der Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält
der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und
sind wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
- Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind
II. Preise
und Zahlungsbedingungen
- Die Preise
verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders
schriftlich vereinbart.
- Zahlungen
sind frei Zahlstelle Bad Salzdetfurth zu leisten.
- Der Besteller
kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind und vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
III. Erweiterter
Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände
der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und
nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass Das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
- a) Veräußert
der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer
seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger
Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für
die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller
dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil
der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller
dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare
begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach
vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der
Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller
gegenüber dem Kunden verlangen.
- a) Dem
Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden
oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt
die neuen Sachen für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Die Verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt
als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum
an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum
an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber
einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt
der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus Weiterveräußerung
gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne das
es noch Weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig
zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie
den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3.c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne das es weiterer
besonderer Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als
Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der
verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
- Bei Pfändung,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei schuldhaftem
Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme
berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe Verpflichtet. In der Rücknahme
bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung
des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich
erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt,
die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter
Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
IV. Fristen für
Lieferungen und Verzug
- Die Einhaltung
von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtlichen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die
Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Marktveränderung oder auf ähnliche Ereignisse,
z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern
sich die Fristen angemessen.
- Kommt
der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht,
das ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung
von 1% pro Monat, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für
die Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
- Entschädigungsansprüche
des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf
einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten
Nachfrist bleibt unberührt.
- Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,8% des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden.
Nach max. 6 Monaten kann der Lieferer auf Ausgleich der Gegenstände
inkl. Genannten Nebenkosten bestehen. Die Nebenkosten umfassen sowohl
Fertigwaren, unfertige Erzeugnisse und Rohmaterialien (Lagenbestand
und die im Bestellprozess befindlichen) die aufgrund(der Geschäftsverbindung
entstanden sind) der Bestellung beim Lieferer gelagert werden oder sich
in dem Beschaffungsprozess befinden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
- Die Gefahr
geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert.
b) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betreib oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf den Besteller über.
VI. Entgegennahme
Lieferungen
sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
entgegenzunehmen.
VII. Gewährleistung
Für
Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
haftet der Lieferer wie folgt:
-
Alle
diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit
innerhalb von 24 Monaten- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
- vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, in Folge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich
beeinträchtigt ist.
-
Gewährleistungsansprüche
verjähren nach 24 Monaten nach Mitteilung der Rüge; diese
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
-
Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
-
Zur
Mängelbeseitigung ist dem Lieferer eine angemessene Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm diese verweigert, ist er insoweit
von der Gewährleistung befreit.
-
Wenn
der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen
lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen.
-
Die
Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
unsachgemäßer Lagerung, Überlagerung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf nicht reproduzierbare
Softwarefehler. Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich
aus der Entwicklungsverantwortung des Bestellers ergeben. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese
und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
-
Die
Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen
oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen
Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden
können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
-
Die
in den Nummern 1,2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
-
Weiter
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer
und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen; Art X (Sonstige
Haftung) bleibt jedoch unberührt.
VIII. Gewerbliche
Schutzrechte und Urheberrechte
- Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder
Urheberrechts (im Folgenden Schutzrechtes) durch vom Lieferer gelieferte,
vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet der Besteller auf Grund seiner Entwicklungsverantwortung.
- Verpflichtungen
des Lieferers bestehen nur denn, wenn der Besteller den Lieferer über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist es verpflichtet, dem
Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, das mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
- Ansprüche
des Besteller sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgagen des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt
vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende
Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Art. X (Sonstige
Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag.
IX. Unmöglichkeit,
Vertragsanpassung
- Wird dem
Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden
Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu
verlangen. Jedoch beschräkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des anfäglichen Unvermögens zwingend
gehaftet wird; eine Äenderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern
unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
X. Sonstige
Haftung
Schadensersatzansprüche
des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver
Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, des Fehlers zugesicherter Eigenschaften
oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet
wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Gerichtsstand
- Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz des Lieferers.
- Für
die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den Internationalen Warenkauf (CISG)
XII. Verbindlichkeiten
des Vertrages
Der Vertrag
bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
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